Schweiz - und die Toleranz des Islams
Der türkische Ministerpräsident Recep Tayyip Erdogan ortete nun in Europa eine „zunehmende rassistische und faschistische“ Haltung. Vor der Parlamentsfraktion seiner Regierungspartei AKP zeigte sich Erdogan besorgt über das Ergebnis der Abstimmung.
Doch wie sieht es im Islam mit der Religionsfreiheit anderer Religionen aus?
Bei der Betrachtung der Glaubensfreiheit im Islam ist zu differenzieren zwischen der Gewährung der Glaubensfreiheit für die Angehörigen des Islams selbst und der Gewährung dieser Freiheit für die Anhänger anderer Religionsgemeinschaften.
Betrachtet sich der Islam im klassischen Sinne als eine Einheit von Religion und Staat bzw. als eine Einheit von Religion und Recht (scharî'a), so ist die Ausübung religiöser Bräuche sowohl für Muslime als auch für nicht-muslimische Religionsgemeinschaften durch das islamische Recht definiert.
Anhängern der Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – gewährt das islamische Gesetz Freiheiten bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Bräuche und mit Einschränkungen, die das islamische Gesetz festlegt, bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten. Es sieht keine Strafe für die Unterlassung der religiösen Pflichten eines Nicht-Muslims vor. In der historischen Perspektive allerdings legt das islamische Gesetz gewisse Einschränkungen bei der Ausübung der religiösen Pflichten Andersgläubiger fest. Das bekannteste Dokument für die Behandlung von Christen nach der Eroberung der Städte von Syrien und Mesopotamien ist der durch den zweiten Kalifen Umar ibn al-Khattab (592–644) bestätigte Vertrag, der für kommende Verträge als Richtschnur gelten sollte und in Werken des Fremdenrechts – wie etwa bei dem bis 923 wirkenden Abu Bakr al-Khallal – überliefert wurde. Einige Auflagen, die die Christen zu erfüllen hatten, waren: kein Bau neuer Kirchen oder Klöster; kein Wiederaufbau zerstörter Kirchen in den Wohnquartieren der Muslime; kein Kreuz auf den Kirchtürmen; kein öffentliches Zeigen des Kreuzes oder der Bibel in Anwesenheit von Muslimen; kein lautes Beten oder laute Rezitation der heiligen Texte; keine Missionierung.
Die Schweiz hat richtig abgestimmt denn wer Toleranz erwartet wie der Islam sollte selber erst einmal Toleranz anderen Religionen gegenüber zeigen.
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Bei der Betrachtung der Glaubensfreiheit im Islam ist zu differenzieren zwischen der Gewährung der Glaubensfreiheit für die Angehörigen des Islams selbst und der Gewährung dieser Freiheit für die Anhänger anderer Religionsgemeinschaften.
Betrachtet sich der Islam im klassischen Sinne als eine Einheit von Religion und Staat bzw. als eine Einheit von Religion und Recht (scharî'a), so ist die Ausübung religiöser Bräuche sowohl für Muslime als auch für nicht-muslimische Religionsgemeinschaften durch das islamische Recht definiert.
Anhängern der Offenbarungsreligionen – Juden und Christen – gewährt das islamische Gesetz Freiheiten bei der Wahrnehmung ihrer religiösen Bräuche und mit Einschränkungen, die das islamische Gesetz festlegt, bei der Ausübung ihrer religiösen Pflichten. Es sieht keine Strafe für die Unterlassung der religiösen Pflichten eines Nicht-Muslims vor. In der historischen Perspektive allerdings legt das islamische Gesetz gewisse Einschränkungen bei der Ausübung der religiösen Pflichten Andersgläubiger fest. Das bekannteste Dokument für die Behandlung von Christen nach der Eroberung der Städte von Syrien und Mesopotamien ist der durch den zweiten Kalifen Umar ibn al-Khattab (592–644) bestätigte Vertrag, der für kommende Verträge als Richtschnur gelten sollte und in Werken des Fremdenrechts – wie etwa bei dem bis 923 wirkenden Abu Bakr al-Khallal – überliefert wurde. Einige Auflagen, die die Christen zu erfüllen hatten, waren: kein Bau neuer Kirchen oder Klöster; kein Wiederaufbau zerstörter Kirchen in den Wohnquartieren der Muslime; kein Kreuz auf den Kirchtürmen; kein öffentliches Zeigen des Kreuzes oder der Bibel in Anwesenheit von Muslimen; kein lautes Beten oder laute Rezitation der heiligen Texte; keine Missionierung.
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